Telefonische Krankschreibungen ab dem 7. Dezember 2023 nunmehr unbegrenzt möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 entschieden, die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wieder einzuführen.
Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können bis zu 5 Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden. Eine telefonische Folgebescheinigung ist hingegen nur möglich, wenn die Erstbescheinigung in der Praxis ausgestellt wurde.
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