Bundesarbeitsgericht

von Anja Mertelsmann

Mitbestimmung und Handyverbot

Mitbestimmung beim Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz
BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 1 ABR 24/22

Einem aktuellen Beschluss des BAG nach unterliegt ein Verbot, während der Arbeitszeit das Handy/Smartphone zu privaten Zwecken zu nutzen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Der entschiedene Fall betrifft einen produzierenden Betrieb aus der Automobilzulieferindustrie. Die Arbeitgeberin beschäftigt dort ca. 200 Mitarbeiter, die überwiegend in der Produktion tätig sind. In den regelmäßig, z.B. wegen Maschinenumbauten, entstehenden betriebsbedingten Wartezeiten nutzten viele Arbeitnehmende ihre Mobiltelefone für die für die Erledigung privater Angelegenheiten. Die Arbeitgeberin hat daher mittels Aushangs einer Mitarbeiterinformation zum Thema „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ die Nutzung von privaten Handys/Smartphones verboten und für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt.

Der Betriebsrat machte geltend, diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmenden im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu haben und klagte schließlich vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung des Verbots.

Das BAG verneinte nun das Vorliegen eines solchen Mitbestimmungsrechts und folgte damit der Auffassung des LAG Niedersachsen als Vorinstanz.
Das BAG hat sich erstmals zu dieser Frage geäußert, in der die Instanzgerichte in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen vertreten hatten.

Veröffentlich wurde bislang nur die Entscheidung. Nach Vorliegen der Gründe werden wir Sie über die Einzelheiten informieren.
Klar sein dürfte allerdings, dass sich diese Entscheidung nur die Frage der tatsächlichen Nutzung des Handys/Smartphones während der Arbeitszeit bezieht und die Frage der Untersagung der Mitnahme der Geräte in den Betrieb weiterhin der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen dürfte.

 

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