Lieferkettensorgfaltsgesetz

von Anja Mertelsmann

Neue Informationen

BAFA – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – neue Handreichungen

Die BDA hat uns darüber informiert, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständig ist, Handreichungen gem. § 20 LkSG zur "Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern" veröffentlicht hat.

Die Dokumente "Wichtigste Fragen und Antworten für KMU" sowie die "Executive Summary" können Sie in der AGV Geschäftsstelle anfordern.

Die Dokumente enthalten folgende Kernaussagen:

  • KMU sind nicht vom LkSG erfasst. Ein KMU kann aber trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es einem anderen Unternehmen Dienste leistet oder Produkte zuliefert, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt.
  • Zulieferer seien zwar nicht zu einer sorgfaltsbezogenen Zusammenarbeit verpflichtet, in der Praxis werde diese aber "in den meisten Fällen erforderlich und für beide Seiten sinnvoll sein". Das LkSG setze voraus, dass verpflichtete Unternehmen mit KMU als ihren Zulieferern zur Erfüllung der LkSG-Pflichten zusammenarbeiten. Daran führe in der Regel kein Weg vorbei, weil das verpflichtete Unternehmen nur so das Gesetz erfüllen kann und daher seine Anliegen zur Zusammenarbeit in Vertragsverhandlungen einbringen wird.
  • Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer sei nicht zulässig. Zu weitgehend wären auch Forderungen nach einer schriftlichen Zusicherung des Zulieferers, dass sämtliche einschlägige menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden.
  • Verpflichtete Unternehmen müssen bei Informationsabfragen gegenüber ihren Zulieferern die Ergebnisse ihrer Risikoanalyse beachten. Sie sollten bei Zulieferern, bei denen keine oder nur geringe Risiken im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Risikoanalyse erkennbar sind, weniger intensive Ermittlungsmaßnahmen durchführen als bei hochrisikobehafteten Zulieferern. In der Folge seien sowohl pauschale Informationsabfragen als auch die unterschiedslose Durchführung von Präventionsmaßnahmen bei diesen Zulieferern durch das verpflichtete Unternehmen unangemessen.
  • Eine regelmäßige schriftliche Selbstauskunft der Zulieferer, dass sie die mit dem verpflichteten Unternehmen vereinbarten menschenrechts- und umweltbezogenen Anforderungen einhalten, reiche allein aber in der Regel nicht als Kontrollmaßnahme aus. Fordert ein verpflichtetes Unternehmen solche Auskünfte pauschal und flächendeckend von allen Zulieferern an, könne dies unangemessen sein und damit gegen das LkSG verstoßen.
  • Zur Bewertung der Wirksamkeit einer Maßnahme sollen verpflichtete Unternehmen auch die Leistungsfähigkeit ihrer Zulieferer in den Blick nehmen. Was ein Zulieferer leisten kann, hänge insbesondere von seinen Ressourcen, seiner Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette sowie den spezifischen Gegebenheiten vor Ort ab. Maßnahmen eines verpflichteten Unternehmens, die einen Zulieferer in der Umsetzung offenkundig überfordern, seien in aller Regel unwirksam und damit unangemessen.
  • KMU sollten, wenn ein verpflichtetes Unternehmen unter Verweis auf LkSG-Pflichten Daten zur Herkunft von Produkten oder potenziellen Risiken in der Herstellung erbittet, zunächst auf die Begründung achten: Es sollte daraus hervorgehen, dass das verpflichtete Unternehmen eine Risikoanalyse i. S. d. LkSG durchführt, welche Risiken dabei bisher festgestellt wurden und welche Fragen bezogen auf Risiken auf den konkreten Zulieferer daraus entstehen. Fehlt eine solche Begründung, sollte ein Zulieferer sie beim verpflichteten Unternehmen einfordern und die Informationen erst bei vorliegender Begründung bereitstellen.

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