Urlaub und Absonderung
In den letzten 2 Jahren wurde wiederholt die Frage aufgeworfen, ob eine Quarantäneanordnung während des Urlaubs dazu führt, dass der Urlaub nachzugewähren ist. Nach bislang geltendem Recht führte eine Quarantäneanordnung, die während eines bereits genehmigten Urlaubes erfolgte, nicht zur Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen Urlaub nachzugewähren. Die Rechtslage war anders als bei einer Erkrankung, die während des Urlaubes eintritt. Das BAG hatte diese Rechtsfrage im August 2022 dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber hat jedoch für die Zukunft mit einer Gesetzesänderung reagiert. § 59 Infektionsschutzgesetz ist nunmehr wie folgt formuliert: „Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubes nach § 30, auch i. V. m. § 32, abgesondert oder hat er sich aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 S. 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“ Für künftige Fälle wird es damit nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Komplex ankommen.
Der Urlaub gilt somit bei Absonderung nicht als genommen und ist nachzugewähren.
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