Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine

von Anja Mertelsmann

Beschäftigung und Ausbildung von Geflüchteten aus der Ukraine

Eckdaten zu Geflüchteten aus der Ukraine
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport informiert: Nach einer Auswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Stichtag 22.05.2022 sind seit dem 24.02.2022 (Kriegsbeginn) bundesweit etwa 781.000 und in Niedersachsen 73.000 Vertriebene aus der Ukraine angekommen und im AZR erfasst. Die Zahl umfasst Personen, denen bereits ein Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde, Personen, die ein Schutzgesuch geäußert haben sowie eingereiste ukrainische Staatsangehörige, die ohne Schutzgesuch und Aufenthaltstitelerteilung erfasst wurden. Nicht abgebildet werden Personen, die sich bisher nicht bei den örtlichen Behörden gemeldet habe oder die zunächst im AZR erfasst wurden, aber inzwischen ohne Abmeldung weitergereist sind und sich nicht mehr in Niedersachsen aufhalten. Es ist somit immer auch von einem „Dunkelfeld“ auszugehen, insbesondere aufgrund des zunächst 90-tägigen visafreien Aufenthalts und der Ausnahme vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 31.08.2022 für aus der Ukraine Vertriebene.

Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ins SGB II
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen ist es Geflüchteten aus der Ukraine seit 01.06.2022 möglich, Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beziehen. Zuvor war die Grundlage des Leistungsbezugs das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Maßgeblich für den Leistungsbezug nach § 74 SGB II ist die Vorlage einer sog. Fiktionsbescheinigung. Für die Betriebe bedeutet es, dass ihre Ansprechpartner zur Arbeitsmarktintegration nun die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter sind.

Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung ist ein amtliches Dokument. Inhaber einer Fiktionsbescheinigung haben einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Mit dem Dokument weisen Drittstaatsangehörige in Deutschland nach, dass sie vorläufig ein Aufenthaltsrecht haben, wenn sie zuvor bei der ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt haben. Wenn ein solcher Antrag bei der Ausländerbehörde vorliegt, wird in der Regel das Dokument für den Zeitraum erteilt, in dem die Ausländerbehörde den gestellten Antrag auf einen Aufenthaltstitel noch prüft.

Berufsanerkennung
Häufig spielt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen eine wichtige Rolle. Bei nicht-reglementierten Berufen ist sie zwar keine zwingende Voraussetzung, schafft aber Transparenz über die vorhandenen Kompetenzen und macht diese besser nutzbar. Um bei der Vielzahl von Anerkennungsstellen die richtige zu finden, kann das Onlineportal „Anerkennung in Deutschland" helfen: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession.

Sprach- und Integrationskurse
Informationen zu den Sprach- und Integrationskursen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) finden Sie hier: https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/Resettle-mentRelocation/InformationenEinreiseUkraine/Integrationsangebote/integrationsangebote-node.htm. Das BAMF-Navi hilft bei der Suche nach geeigneten Kursen und Standorten auf kommunaler Ebene und zeigt freie Kurskapazitäten an: https://bamf-navi.bamf.de/de/.

Förderinstrumente zur Unterstützung in Beschäftigung und Ausbildung
Um die Integration in Ausbildung und Arbeit zu unterstützen, können die Geflüchteten selber, aber auch die Unternehmen, von verschiedenen Instrumenten Gebrauch machen. Einen Überblick über die Förderinstrumente der Arbeitsverwaltung können Sie hier aufrufen: https://www.arbeitsagen-tur.de/unternehmen/finanzielle-hilfen-und-unterstuetzung.

Informationsportal KOFA
Komprimiert und übersichtlich aufbereitet bietet die Internetseite des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung (KOFA) Informationen rund um den Aufenthalt und zur Unterstützung ukrainischer Geflüchteter. Sie können dort beispielsweise die in Ihrer Region zuständige Ausländerbehörde identifizieren: https://www.kofa.de/service/faq-ukraine/.

Im LogIn-Bereich können Sie den aktualisierten FAQ abrufen. 

Bild: bodkins18 auf pixabay

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