Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) entschieden, dass die Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer nicht durch das sog. CCOO-Urteil vom 14. Mai 2019 berührt wird. Über die Einzelheiten werden wir informieren, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen.
Unten steht die Pressemitteilung des BAG vom 4. Mai 2022 zum Download.