Energieeinsparungen

von Anja Mertelsmann

Bundeskabinett legt Entwürfe vor

Energiesparverordnungen vom Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat am Mittwoch zwei Verordnungen beschlossen. Eine Verordnung regelt kurzfristige Maßnahmen, die andere mittelfristige Maßnahmen. So wird die Temperatur in öffentlichen Gebäuden auf maximal 19 Grad Celsius begrenzt. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur für Büros bei 20 Grad. Bestimmte Bereiche, wie Flure und Foyers, sollen möglichst gar nicht mehr beheizt werden. Ausgenommen sind soziale Einrichtungen.

Unter anderem sieht die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV Folgendes vor:

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe (z.B. Gründen der Bauphysik oder Gründen der Nutzung, z.B. im Fall einer Lagerung anderweitig gefährdeter Gegenstände oder Stoffe). Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
  • 19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    Um der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Gassparen Rechnung zu tragen, darf in öffentlichen Nichtwohngebäuden eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Eine entsprechende Herabsetzung der Lufttemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden in Abhängigkeit des Grades körperlichen Anstrengung, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist. Ausgenommen sind auch hier z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
  • Für private Unternehmen gelten die §§ 9 ff. in § 12 ist geregelt, dass die Höchstwerte für den öffentlichen Arbeitgeber Mindestwerte sind.  
  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind auch hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
  • Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Beide Verordnungen stehen im LogIn-Bereich zum Download zur Verfügung.

Foto: PIRO4D auf pixabay

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