Energiepreisbremse

von Anja Mertelsmann

Umsetzung Dezember Soforthilfe

Gaspreisbremse - Umsetzung Dezember Soforthilfe

Ab sofort können Erdgaslieferanten und Wärmeversorger Anträge auf die Auszahlung ihres Erstattungs- bzw. Vorauszahlungsanspruchs für die Soforthilfe Gas und Wärme stellen. Dies gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gestern bekannt.

Über das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, dass die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung von privaten Haushalten und KMUs durch den Staat regelt, berichteten wir am 04. und 14. November 2022. Umgesetzt wird die Entlastung durch die Erdgaslieferanten und Wärmeversorger. Diese haben einen Erstattungs- bzw. Vorauszahlungsanspruch gegen den Bund, um die Entlastung zu finanzieren.

Das BMWK stellt auf seiner Webseite weiterführende Informationen zum Antragsverfahren für die Auszahlung des Anspruchs bereit (siehe links unten). Die Antragsstellung selbst erfolgt online über folgendes Antragsportal: https://soforthilfegaswaerme.pwc.de/antrag

Fragen zum Antragsverfahren können per Telefon (030-2636 5030) oder Mail (de_soforthilfegaswaerme@pwc.com) an PricewaterhouseCoopers (PwC) gerichtet werden, die für die Prüfung der Anträge vom BMWK beauftragt wurde.

Weiterführende Informationen:

Antragschecklisten: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/soforthilfe-gaswaerme-checkliste.pdf?__blob=publicationFile&v=10

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