Europäischer Gerichtshof

von Anja Mertelsmann

Urlaub und Informationspflichten

EuGH zu Urlaub und Verjährung

Das höchste EU-Gericht entschied heute, dass Arbeitgeber auch bei langjähriger Erkrankung Beschäftigte auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen müssen. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres nicht. Auch die 3-jährige Verjährung beginnt erst mit Information des Beschäftigten.

Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte den Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Anspruch verjährt sei. In diesen Fall muss der Arbeitgeber dem EuGH zufolge aber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich wahrnehmen kann. Andernfalls entfällt auch hier die Verjährungsfrist.

(EuGH: C-120/21; C-518/20; C-727/20)

Das Bundesarbeitsgericht wird am 20. Dezember 2022 in den Verfahren entscheiden.

Zurück zur Newsübersicht

Kurz die Cookies, dann geht's weiter

Auf unseren Seiten werden sog. Cookies eingesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die für die Dauer Ihrer Browser – Sitzung im Zwischenspeicher Ihres Internetbrowsers (sog. Session-Cookies) oder für eine gewisse Dauer (sog. permanent – Cookies) auf Ihrer Festplatte gespeichert werden.