In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wurden in dieser Woche bereits neue Corona-Verordnungen verabschiedet, die die eigentlich bis 30. April 2022 geltenden Verordnungen ablösen, jedoch keine tiefgreifenden Änderungen vorsehen. Die neue Verordnung aus Thüringen, die auch zu erwarten ist, ist bisher noch nicht veröffentlicht.
Niedersachsen:
Die Corona-Verordnung wird überwiegend bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Die bisher geregelten Schutzmaßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. Die Verordnung steht zum Download.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
- In § 5 Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste wird zur generellen Maskenpflicht in diesen Bereichen ein klarstellender neuer Satz 4 angefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit die Maske für eine medizinisch notwendige Behandlung abgenommen werden muss.“ In den in Satz 1 abschließend aufgezählten Einrichtungen besteht also während einer medizinischen Behandlung keine FFP2- Maskenpflicht, wenn die Behandlung durch eine Maske erschwert würde.
- Durch die Änderung in § 6 Heime, unterstützende Wohnformen, IntensivpflegeWohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege wird klargestellt, dass auch Gäste einer Einrichtung der Tagespflege im Sinne des § 2 Abs. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) grundsätzlich zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet sind, sofern sie nicht den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung vorlegen können. Für die in § 7 geregelten Kindertageseinrichtungen entfallen die Testpflichten.
- Die Regelungen in § 8 Schulen werden komplett aufgehoben, der Paragraph und damit die Testpflichten fallen ersatzlos weg. Aus Artikel 2 Satz 2 der Änderungsverordnung ergibt sich, dass die Streichung des § 8 erst am 2. Mai 2022 in Kraft tritt. Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern sowie den Kindern in Betreuungseinrichtungen ab drei Jahren pro Kind und pro Woche drei Testkits für freiwillige Testungen zur Verfügung. Die Maskenpflicht in den Schulen ist bekanntermaßen bereits durch das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes ausgelaufen. Sie darf von den Ländern eigenständig nur noch verfügt werden, wenn der Landtag einzelne Regionen oder das gesamte Bundesland zum Hotspot erklärt. Dafür lagen in Niedersachsen bislang die Voraussetzungen nicht vor. Es gilt jedoch auch weiterhin: Wer freiwillig eine MundNasen-Bedeckung tragen möchte, kann dies sehr gerne tun.
- Mit den in § 12 vorgenommenen Änderungen erfolgt eine Rückkehr zu der Regelung vor dem 1. April 2022 und damit eine Harmonisierung der Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr an die entsprechenden Regelungen des Bundes im Personenfernverkehr in § 28 b Abs. 1 IfSG. Nach § 12 Satz 1 gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Mitreisenden ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und nicht mehr erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. (Insoweit erfolgt eine Angleichung an § 28 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 IfSG.) Personen zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr müssen jedoch nur eine einfache medizinische Maske tragen, Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzstandards verpflichtet.
Sachsen-Anhalt:
Sachsen-Anhalt verlängert die geltende 17. Eindämmungsverordnung über den 30. April hinaus bis zum 28. Mai 2022. Darin wird die bereits zum 24. April 2022 entfallene Testpflicht an Schulen nunmehr aus formalen Gründen aus dem Verordnungstext gestrichen. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Darüber hinaus enthält die Verordnung kaum Änderungen. Die Lesefassung, in der die Änderungen kenntlich gemacht sind, steht unten zum Download. Die Verordnung tritt am 28. Mai 2022 außer Kraft.
Bild: Michael Piesbergen auf Pixabay