Sachsen-Anhalt

von Anja Mertelsmann

Neue Corona-Verordnung

Sachsen-Anhalt

Ab dem 01. Oktober 2022 bis zum 29. Oktober 2022 gilt eine neue Verordnung, die unten zum Download steht.

Bundesweite Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz werden in der Verordnung nicht mehr genannt.

  • Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.
  • Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Beförderer zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Beförderer das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.
  • Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen.

Sachsen-Anhalt - Verordnung von 27. September 2022

Sachsen-Anhalt - Verordnung vom 27. September 2022.pdf (93,5 KiB)

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