Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 26. November 2022. Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht daher nicht. Es bleibt lediglich bei einem Appell an die Bevölkerung.
Auf Grundlage der sachsen-anhaltischen Eindämmungsverordnung muss im ÖPNV jedoch weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Es besteht weiterhin eine bundesweit geltende Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Basis ist das IfSG. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
In Räumlichkeiten, die nicht für jedermann zugänglich sind und grundsätzlich nur von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden wie Patienten- bzw. Bewohnerzimmern, Therapiezimmern, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen besteht keine Pflicht zum Maskentragen.