Neues aus dem Bundesarbeitsministerium – Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ab 01.Oktober 2022 geplant
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen Referentenentwurf für eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
- Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: einen Mindestabstand von 1,5 Metern, die Sicherstellung der Handhygiene, die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie die Vermeidung oder wenigstens die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2).
- Nach § 2 Abs. 3 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, geeignete Tätigkeiten in ihren Wohnungen auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Nach § 2 Abs. 4 muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unterschreitung des Mindestabstands) medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.
- Nach § 3 ist erneut eine Testangebotspflicht (zwei Mal pro Kalenderwoche, wenn Beschäftigte nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten) vorgesehen.
- Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 4 zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an Covid-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Der Verordnungsentwurf steht im LogIn-Bereich zum Download zur Verfügung.