SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung – doch keine Testangebots- und Homeofficepflicht
Das Bundeskabinett hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung erfreulicherweise in abgeschwächter Form beschlossen.
Der bisherige Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) sah zunächst noch starre Pflichten der Arbeitgeber (Homeoffice- und Testangebotspflicht) vor. Die BDA hat sich intensiv und mit Erfolg dafür eingesetzt, dass das ursprünglich als zwingende Pflicht ausgestaltete Angebot zum Homeoffice wieder als Prüfauftrag im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geregelt wird. Dies gilt auch für die ursprünglich vorgesehene Testangebotspflicht. Damit erhalten die Betriebe - wie schon in der letzten Fassung der Verordnung aus dem März 2022 - die Möglichkeit, flexibel und betriebsspezifisch auf etwaiges Infektionsgeschehen zu reagieren, auch unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll am 01.10.2022 in Kraft treten, sie ist bis 07.04.2023 befristet.
Wesentlicher Inhalt des beschlossenen Entwurfs:
Hygienekonzept Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen (§ 2 Abs. 2):
- die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern,
- die Sicherstellung der Handhygiene,
- die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen
- die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
- das Angebot an Beschäftigte, geeignete Tätigkeiten von ihrer Wohnung aus ausführen zu lassen,
- das Angebot an Beschäftigte, sich auf Corona testen zu lassen.
Bereitstellung von Masken
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unterschreitung des Mindestabstands) muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen (§ 2 Abs. 3).
Coronaimpfung während der Arbeitszeit und Unterweisung Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 3 zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an Covid19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
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