Update – Einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20 a IfSG
Zum 01. Oktober 2022 ändert sich nochmals etwas im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Seit dem 15. März 2022 müssen Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.
Ab dem 1. Oktober 2022 ändern sich die Voraussetzungen, um als "vollständig geimpft" zu gelten.
Bis zum 30. September 2022liegt ein vollständiger Impfschutz vor:
- nach drei Einzelimpfungen,
- nach zwei Einzelimpfungen,
- nach einer Einzelimpfung:
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten ImpfungODER
- PLUS einer mittelsPCR-TestnachgewiesenenSARS-CoV-2-Infektion vor der ersten ImpfungODER
- PLUS einer mittelsPCR-TestnachgewiesenenSARS-CoV-2-Infektion nach der ersten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Ab 1. Oktober 2022liegt ein vollständiger Impfschutz vor:
- nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
- nach zwei Einzelimpfungen:
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten ImpfungODER
- PLUS einer mittelsPCR-TestnachgewiesenenSARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten ImpfungODER
- PLUS einer mittelsPCR-TestnachgewiesenenSARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html
Bild: torstensimon auf Pixabay