Update: Entwurf - SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11. März 2022 einen neuen Referentenentwurf zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 25. Mai 2022 vorgelegt. Dieser soll am 16. März 2022 im Bundeskabinett behandelt werden.
Wesentlicher Inhalt
Die Basisschutzmaßnahmen sollen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Folgende konkrete Maßnahmen sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:
- Das Angebot, den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test zur Verfügung zu stellen.
- Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können.
- Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung.
- Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Wahrnehmung eines Impftermins während der Arbeitszeit und Aufklärung der Beschäftigten über mögliche Gesundheitsgefährdungen in Zusammenhang mit COVID-19 sowie der Möglichkeit einer Schutzimpfung.
Die jetzt vorgesehene Möglichkeit, das regionale Infektionsgeschehen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, ist zu begrüßen. Inakzeptabel ist die erneute Verankerung von Homeoffice in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Auch wenn mit der geplanten Regelung laut Verordnungsbegründung keine Homeoffice-Angebotspflicht des Arbeitgebers einhergehen soll, muss der Arbeitgeber Homeoffice als mögliche Schutzmaßnahme zumindest prüfen. Das ist völlig unnötig angesichts der Tatsache, dass mobile Arbeit bzw. Homeoffice auch ohne gesetzlichen Zwang in den Betrieben genutzt wird.