Was soll ab dem 20. März 2022 gelten?
Mit Ablauf des 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG und der Bund ist am Zug neue Regelungen zu treffen. Bereits jetzt äußern sich die Ministerpräsidenten und fordern mehr Möglichkeiten, um die steigenden Coronainfektionen zu stoppen.
Die Zugangskontrollen, besser bekannt als 3G am Arbeitsplatz, und die Pflicht zur mobilen Arbeit von daheim aus treten damit außer Kraft.
Zur Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 liegt nun die anliegende Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vor, also die Basis für die Entscheidungen im Bund.
Im Einzelnen:
- Die Regelungen des § 28b Abs. 1 bis 4 IfSG sollen wie vorgesehen mit dem 19. März 2022 auslaufen.
- Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise soll die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI und PEI entfallen. Kriterien zur Definition der Impf- und Genesenennachweise sollen in einem neu gefassten § 22a IfSG festgelegt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen. In einer solchen Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
- Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sein. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden.
- Die Länder sollen nach § 28a Abs. 8 IfSG darüber hinaus in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt.
Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:
- Maskenpflichten,
- Abstandsgebote im öffentlichen Raum,
- Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr,
- Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
- Die Länder können die in § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.
Weiter regelt § 22 a IfSG, unter welchen Voraussetzungen der Impf- bzw. Genesenen-Status vorliegt. Damit wird den Irrungen mit dem Verweis auf das PEI und das RKI nach dem 15. Januar 2022 Rechnung getragen. Die zwischenzeitlich von einigen Gerichten außer Kraft gesetzten Entscheidungen werden damit wieder wirksam mit den neuen Regelungen.
Es ist davon auszugehen, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in der kommenden Woche abgeschlossen und der Bundesrat über das Gesetz in einer Sondersitzung am 18. März 2022 entscheiden wird.
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