Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist besteht die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung für bis zu zwei Jahre, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses bestanden hat; sog. Vorbeschäftigungsverbot.
Im Juni 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass eine dreijährige Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit nicht ausreiche, um die Vorbeschäftigung zu verneinen. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung sei aber unzumutbar, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurück liege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Im nunmehr vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall betrug die Unterbrechung 8 Jahre bei einer Vorbeschäftigung von 1,5 Jahren und vergleichbarer Arbeitsaufgabe. Das BAG hat ausgeführt, dass 8 Jahre Unterbrechung keine "sehr lange Zeit" sei.
Die Befristung auf der Basis der BAG Entscheidung aus 2011 sei daher unwirksam. Ein Vertrauensschutz aufgrund dieser Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2011 wurde dem Arbeitgeber nicht gewährt!
Bei Fragen stehen den AGV-Mitgliedern die Verbandsjuristen gerne zur Verfügung.