Übermittlung von Bescheinigungen an die Arbeitsagentur: Nur noch elektronisch möglich
Seit Anfang 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, zur Übermittlung von Bescheinigungen an die Arbeitsagentur das elektronische Verfahren zu nutzen. Dadurch lassen sich Kosten für Erstellung, Druck und Versand sowie Zeit sparen und Nachfragen durch die Agentur für Arbeit reduzieren.
Dies gilt für folgende Bescheinigungen:
Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III (Bescheinigung nach der Beendigung der Beschäftigung von Mitarbeitern)
Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gem. § 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung)
Nebeneinkommensbescheinigung gem. § 313 SGB III
Die Agentur für Arbeit benötigt diese Bescheinigungen, um das Arbeitslosengeld an die arbeitslose Person auszuzahlen. Die jeweilige Bescheinigung kann vom Beschäftigten selbst oder von der Arbeitsagentur angefordert werden. Bei unterlassenen, fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen droht ein Bußgeld nach § 404 SGB III von bis zu 2.000 €.
Zur Übermittlung dieser Bescheinigungen kann der BEA-Service der Arbeitsagentur (BEA = Bescheinigungen elektronisch annehmen) genutzt werden, da dieser von Lohnabrechnungsprogrammen und EAP-Software unterstützt wird.
Weiterführende Informationen zum BEA-Service erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea