Arbeitgeberbewertungsportale

Wer war es?

Missliebige Einträge oder wer ist der "Täter"?

In einem Arbeitgeberbewertungsportal schrieb jemand über einen Arbeitgeber u.a.: „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“. Der Unternehmer wollte herausfinden, von wem der Eintrag stammte. Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 16. Juni 2025 - 6 W 6/25e) entschied, dass, sofern die verfassten Beiträge keine strafrechtlich relevanten Aussagen enthielten, die Straftatbestände wie beispielsweise Beleidigungen verwirklichten, die Daten nicht herausgegeben werden müssen, insbesondere auch nicht nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG).

Es handele sich lediglich um subjektive, zugespitzte oder satirische Beiträge. Diese seien, ebenso wie negative, überspitzte Kritik durch die Meinungsfreiheit geschützt, solange es sich nicht um reine Schmähkritik handele.

 

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