Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft bei der Zulassung von ausländischen Arbeitnehmern zum inländischen Arbeitsmarkt die Voraussetzungen der Beschäftigung gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Seit dem 01.07.2024 wird die Vorabzustimmungen zum Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 4 BeschV bereits digital erzeugt, im Ausländerzentralregister eingestellt und parallel im BA-Account des Arbeitgebers bereitgestellt. Ab voraussichtlich Ende Juli 2026 werden künftig auch weitere Entscheidungen zur Arbeitsmarktzulassung digital bereitgestellt und von der BA direkt in das Ausländerzentralregister (AZR) hochgeladen.
Das umfasst die
- die Arbeitserlaubnis zur Saisonbeschäftigung (§ 15a BeschV),
- die Arbeitserlaubnis zur kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung (§ 15b BeschV),
- das Einvernehmen bei Praktika (§ 15 Nr. 4 und 6 BeschV) und
- die Vermittlungsbestätigung bei Ferienbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 BeschV).
Visastellen und Ausländerbehörden können künftig direkt auf das Dokument im Ausländerzentralregister zugreifen. Arbeitgeber erhalten eine digitale Kopie über das Postfach in ihrem BA-Account. Ein gedrucktes Original ist damit künftig nicht mehr erforderlich, der zusätzliche Versand eines fälschungssicheren Dokumentes an den ausländischen Beschäftigten bzw. ihre Arbeitgeber entfällt.