Regelung zur telefonischen Feststellung von Erkrankung des Kindes
Eltern können die ärztlichen Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, gemäß einer zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geschlossenen Vereinbarung auch telefonisch und ohne einen Praxisbesuch erhalten. Die Kriterien zum Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung gelten analog dem Beschluss der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
Damit gelten die gleichen Anforderungen für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur Erkrankung eines Kindes nach telefonischer Feststellung wie bei der telefonischen
Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit:
- Vorrang der Feststellung der Erkrankung des Kindes im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
- Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
- Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig
milderem Verlauf - Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
- Ausschluss von Folgebescheinigungen.
Die BDA hat den Prozess kritisch begleitet und hat sich in Bezug auf das laufende Verfahren gegen eine verzögerte Vorlagepflicht ab 4. Tag bei Erkrankung des Kindes eingesetzt, die als Änderungsantrag im Rahmen des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) vorgesehen war.
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