BMAS - Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung
Im letzten Jahr das das BAG mit Beschluss vom 13. September 2023 – 1 ABR 22/21 - die Unternehmen aufgerüttelt. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Auch wenn das BAG sich in dem Beschluss zu einzelnen Fragen wie beispielsweise der Form der Arbeitszeiterfassung klar positionierte, blieben verschiedene Detailfragen ungeklärt.
Mit Spannung wurde daher der für das erste Quartal 2023 angekündigte Referentenentwurf des BMAS zur Arbeitszeiterfassung erwartet. Dieser liegt nun vor.
Wie nicht anders zu erwarten macht der Referentenentwurf nicht von den Regelungsspielräumen Gebrauch, die nach europäischen Recht für die nationalen Umsetzungsakte eröffnet wären. So werden die mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit und zunehmend mobiler Arbeitszeitgestaltungen verbundenen Probleme im Arbeitszeitgesetz nicht gelöst. Ruhezeiten und werktägliche Arbeitszeiten werden nicht angefasst.
Das regelt der Referentenentwurf u.a.:
- Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Pflicht zur Arbeitszeiterfassung am Tag der Arbeitsleistung in elektronischer Form
- Aufzeichnungen in anderer Form, etwa in Form von Stundenzetteln, sind nur noch ausnahmsweise zulässig: in der Übergangszeit (§ 16 Abs. 8 S. 1-2 RefE-ArbZG), wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages dies zulässt (§ 16 Abs. 7 Nr. 1 RefE-ArbZG) oder wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 16 Abs. 8 S. 3 RefE-ArbZG).
- Die Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen beträgt im Grundsatz zwei Jahre (§ 16 Abs. 2 S. 3 RefE-ArbZG).
- Arbeitgeber verantwortet die Erfassung der Arbeitszeit
- Ruhe- und Pausenzeiten sind nicht neu geregelt
- Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich (§ 16 Abs. 4 RefE-ArbZG), aber mit Aufzeichnung und Kontrolle
- Vergütung von Arbeitszeit wird nicht geregelt
- Tarifpartner erhalten Gestaltungsspielräume
- Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden nicht neu geregelt
- Betriebliche Mitbestimmung - Im Hinblick auf die Frage des „ob“ der Zeiterfassung hat der Betriebsrat weder ein Initiativ- noch ein Mitbestimmungsrecht. Denn ob Arbeitszeiten erfasst werden, steht seit dem Beschluss des BAG – und demnächst mit § 16 Abs. 2 S. 1 RefE-ArbZG – fest.
- Bußgelder
Besteht Handlungsbedarf für Arbeitgeber?
Wird der Referentenentwurf Gesetz, werden sich alle Arbeitgeber mit Ausnahme von Kleinunternehmen (§ 16 Abs. 8 S. 3 RefE-ArbZG) mit der Einführung oder Anpassung eines Systems zur elektronischen Zeiterfassung befassen müssen:
Die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung wird ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Für die Einführung der elektronischen Zeiterfassung wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährt (§ 16 Abs. 8 S. 1 RefE-ArbZG). Für kleine und mittlere Unternehmen wird diese Frist auf zwei (weniger als 250 Arbeitnehmer) bzw. fünf (weniger als 50 Arbeitnehmer) Jahre verlängert (§ 16 Abs. 8 S. 2 RefE-ArbZG).
Die Delegation der Arbeitszeiterfassung auf die Arbeitnehmer bzw. die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit sollte zur Dokumentation im Arbeitsvertrag oder einem Nachtrag schriftlich vereinbart werden.
Unseren Mitgliedern ist heute ein ausführliches Rundschreiben zugesandt worden. Im LogIn-Bereich steht es ebenfalls zur Verfügung. Der Referentenentwurf steht unten zum Download.