Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX - Hinweise und Informationen für das Anzeigejahr 2025
Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen entrichten, die nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Anzeige möglichst frühzeitig zu übermitteln. So können eventuelle Rückfragen rechtzeitig geklärt werden und eine zeitnahe Bearbeitung wird erleichtert.
Höhe der Ausgleichsabgabe: Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten.
Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de und auf www.iw-elan.de. Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem FAQ zum Anzeigeverfahren erstellt. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2025 berechnen und abgeben können, ist unter www.iw-elan.de abrufbar.