Energieeffizienzgesetz - Aktualisiertes BAFA-Merkblatt - 90 Prozent-Regelung für Managementsysteme und Infos zu Umsetzungsplänen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine aktualisierte Fassung ihres „Merkblatts für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 – 10 und 19 des EnEfG“ veröffentlicht. Die Änderungen betreffen u. a. folgende Punkte:
- Anpassung der Erläuterungen zum Unternehmensbegriff (Abschnitt 2.1)
- Ergänzung eines „Entscheidungsbaums“ zu den Pflichten des EnEfG und Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) (Abschnitt 2.3)
- Ergänzung einer 90 Prozent-Regelung zum Einrichten von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (EnMS bzs. UMS); d. h. das EnMS bzw. UMS muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken (Abschnitt 4)
- Ergänzung einer Regelung zum kurzfristigen Überschreiten der 7,5 GWh-Schwelle (Abschnitt 4)
- Ausnahmeregelung zur Berechnung nach DIN EN 17463, z. B. für Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen < 2.000 Euro oder gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen (Abschnitt 5)
- Informationen zu den Angaben und dem Umfang der geforderten Umsetzungspläne sowie exemplarisches Beispiel für einen Umsetzungsplan (Abschnitt 5)
Das Merkblatt finden Sie im Anhang und unter: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt_energieefffizienzgesetz.html
Hintergrund: Das EnEfG verpflichtet Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei Jahre, ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS nach EMAS einzurichten. Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh innerhalb der letzten drei Jahre müssen, u. a. Pläne zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.