Arbeitsministerium aktualisiert Merkblatt: Rahmenvereinbarung EU-Mitgliedstaaten - anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem mobilen Arbeiten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt, welches eine Orientierung zum anwendbaren Recht beim grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bietet, aktualisiert.
Gegenstand der vorgenommenen Änderungen ist die neue Rahmenvereinbarung, welche die Mitgliedstaaten anwenden können, um einfacher untereinander zu gewährleisten, dass sich grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten nicht auf das anwendbare Recht der sozialen Sicherheit auswirkt, wenn der Anteil der grenzüberschreitenden mobilen Arbeit mehr als 25 % der Beschäftigung ausmacht, aber unter 50 % liegt.
Zusätzlich informiert das BMAS auch darüber, dass Deutschland die Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat. Auf der Webseite der belgischen Sozialversicherung kann der aktuelle Stand der Unterzeichnungen nachverfolgt werden: Die Vereinbarung wurde neben Deutschland bisher von Tschechien, Österreich, den Niederlanden, der Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland sowie der Schweiz und Liechtenstein unterzeichnet. Damit ist die Vereinbarung zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Die verbleibenden möglichen Unterzeichnerstaaten (aus der Europäischen Union Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern sowie aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Island und Norwegen) können die Vereinbarung jederzeit – und damit auch nach ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2023 – unterzeichnen. Das Vereinigte Königreich hat bereits erklärt, die Vereinbarung nicht zu unterzeichnen.