BMWE - Industriestrompreis

Förderrichtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis (ISP) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Die Rahmenbedingungen richten sich nach den Vorgaben des Clean Industrial Deal State Aid Frameworks (CISAF) und wurden entsprechend umgesetzt.

Einige zentrale Punkte finden Sie hier nochmals zusammengefasst:

Leistungsempfänger können Abnahmestellen von Unternehmen sein, die einem Wirtschaftszweig auf Teilliste 1 des Anhangs I der sog. KUEBLL-Liste (Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen – KUEBLL) zuzuordnen sind. Eine Erweiterung ist nach Entscheidung durch die Europäische Kommission (EU-KOM) möglich.
Die Berechnung des möglichen individuellen Entlastungsbetrages richtet sich nach den Vorgaben in Kapitel 5.2 der Förderrichtlinie. Die Auszahlung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Es sind Gegenleistungen in Höhe von 50 Prozent des gewährten Entlastungsbetrages durch den Zuwendungsempfänger zu erbringen (siehe Kapitel 4 Förderrichtlinie).
Die Antragsstellung ist erstmals in 2027 für das Abrechnungsjahr 2026 möglich. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses wird die Frist zur Antragsstellung noch bekanntgeben (diese wird im Zeitraum zwischen dem 31. März 2027 und dem 30. September 2027 für das Abrechnungsjahr 2026 liegen).
Stromverbräuche können nach der vorliegenden Förderrichtlinie im gleichen Abrechnungsjahr nicht für Strompreiskompensation und Industriestrompreis zugleich angerechnet werden (Kapitel 5.2.2 Förderrichtlinie).

Die Förderrichtlinie ist vor der Veröffentlichung des METSAF datiert, so dass die Möglichkeit der Kombination beider Instrumente noch nicht adressiert werden konnte.

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