Bundesarbeitsgericht

Bewerber und Betriebsratsgröße

Bundesarbeitsgericht zur Betriebsratswahl - Wenn weniger Bewerber zur Wahl stehen als Sitze zu vergeben sind

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 9 eine Staffelung der Zahl der Betriebsratsmitglieder in Abhängigkeit von der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vor. Wie die Rechtslage und damit die Möglichkeit, einen Betriebsrat bilden zu können, zu beurteilen ist, wenn von vornherein weniger Kandidaten und Kandidatinnen für die Betriebsratswahl aufgestellt werden als die Staffelung zur Größe des Betriebsrates vorsieht, hat das Bundesarbeitsgericht am 24. April 2024 zum Aktenzeichen 7 ABR 26/23 entschieden. „Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.“

Nach Rechtsauffassung des BAG steht es der Wahl eines Betriebsrates nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Dies folge aus dem in § 1 BetrVG niedergelegten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Wie das BAG entschied, sei bei der Betriebsratsgröße in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Zurück zur Newsübersicht

Kurz die Cookies, dann geht's weiter

Auf unseren Seiten werden sog. Cookies eingesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die für die Dauer Ihrer Browser – Sitzung im Zwischenspeicher Ihres Internetbrowsers (sog. Session-Cookies) oder für eine gewisse Dauer (sog. permanent – Cookies) auf Ihrer Festplatte gespeichert werden.