Bundesarbeitsgericht: Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen: Präventionsverfahren
Das BAG hat mit Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Auch eine Anwendung von § 167 Abs. 1 SGB IX im Kleinbetrieb i.S.v. § 23 Abs.1 KSchG ist (unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt) ausgeschlossen.