Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Hautentzündungen infolge einer Tätowierung
Nach einer Tätowierung muss einem aktuellen Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025 (5 Sa 284 a/24) nach damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation werde bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffe.
In dem entschiedenen Fall ließ sich die als Pflegehilfskraft in der Tagespflege beschäftigte Klägerin am Unterarm tätowieren. In der Folgezeit entzündete sich die tätowierte Stelle, woraufhin die Klägerin mitteilte, dass sie krankgeschrieben sei und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum überreichte.
Die Arbeitgeberin lehnte jedoch die Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - auch nach Eingang eines gewerkschaftlichen Schreibens bzgl. der Forderung - für diese Tage ab.
Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass eine solche Infektion auftreten würde. Es handele sich um eine unübliche Folgeerkrankung. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Genau wie beim Ausüben von verletzungsanfälligen Sportarten, führe es nicht zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs, wenn sich ein geringes Risiko für eine Verletzung oder Folgeerkrankung verwirkliche.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Zur Begründung führte das LAG an, der Vortrag der Klägerin, das Infektionsrisiko einer durch die Tätowierung bedingten Infektion habe bei „nur 5 %“ gelegen, gezeigt habe, dass es sich hierbei für die Klägerin „nicht mehr um eine völlig fernliegende Komplikation“ handelte. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin eine körperliche Tätigkeit ausführt, reiche dies für die Annahme eines Selbstverschuldens i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausr.
Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu Sportverletzungen, wonach es „im Grundsatz keine besondere Privilegierung von gefährlichem Verhalten im Rahmen der Sportausübung“ gebe, sondern vielmehr schuldhaft handele, wer „sich unbeherrschbaren Gefahren und damit einem besonders hohen Verletzungsrisiko aussetzt“.
Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Wir werden sie weiter informieren.