Unangemessene Vergütung von Betriebsräten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr die Begründung seines Urteils vom 10.01.2023 (Az: 6 StR 133/22) veröffentlicht, mit dem er die Freisprüche von vier früheren VW-Personalmanagern im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Untreue durch die Bewilligung überhöhter Bezahlungen an Betriebsratsmitglieder gekippt hatte.
Hiernach dürfen "hypothetische" Annahmen über die Karriereentwicklung eines Betriebsratsmitglieds allein kein Maßstab für dessen Bezahlung sein. Vergleichbar sei vielmehr nur, wer im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hat und dafür in gleicher Weise wie der Betriebsrat fachlich und persönlich qualifiziert war. Üblich sei eine Entwicklung, wenn die überwiegende Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer eine solche typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung genommen hat. Diese Bewertung steht im Widerspruch zur in den letzten Jahrzehnten vielfach gelebten und von den Arbeitsgerichten akzeptierten Praxis und könnte daher Konsequenzen für die Vergütung von Betriebsräten in vielen anderen deutschen Unternehmen haben.
Volkswagen Betriebsrat, IG-Metall, andere Gewerkschaften und Arbeitsrechtler kritisieren den Konflikt der Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen dieser strafrechtlichen Entscheidung mit der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und fordern eine Überarbeitung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung um Rechtssicherheit zu schaffen. In dem strafrechtlichen Verfahren muss sich nach der Rückverweisung durch den BGH das Landgericht Braunschweig nunmehr insbesondere mit der Frage des Vorsatzes in Bezug auf die Untreue detailliert auseinandersetzen.