Genehmigungspflicht von digitalen Schulungsformaten nach FernUSG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, entschieden, dass viele digitale Veranstaltungsformate unter die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fallen. Bei Verstößen gegen die Regelungen drohen Bußgelder bis zu 10.000 € und die Rückerstattung bereits gezahlter Teilnahmegebühren.
Was bedeutet das konkret?
Das Gesetz gilt, wenn Lehrende räumlich getrennt von den Lernenden Wissen oder Fähigkeiten gegen Bezahlung vermitteln und die Lernenden eine Form der Lernkontrolle in Anspruch nehmen können.
Für die Lernkontrolle genügt es, wenn Lernende z. B. in Online-Meetings, per Mail oder in digitalen Gruppen Fragen stellen können.
Prüfungen oder benotete Arbeiten sind für eine Lernkontrolle nicht nötig.
Die vertraglich vereinbarte Möglichkeit reicht aus, es ist nicht entscheidend, ob die Lernkontrolle tatsächlich stattfindet.
Pflicht zur Zulassung
Das FernUSG aus dem Jahr 1977 sieht vor, dass kostenpflichtige Fernunterrichtsangebote durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln zugelassen werden müssen (§ 12 FernUSG). Wird diese Zulassung nicht eingeholt, drohen dem Veranstalter Geldbußen (§ 21 FernUSG) und der Vertrag mit den Teilnehmenden wird unwirksam (§ 7 FernUSG). Die Unwirksamkeit des Vertrages führt dazu, dass gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können (§ 812 BGB). Das gilt auch für diejenigen, die an der digitalen Veranstaltung bereits teilgenommen haben.