Digitale Schulungsformate

Bundesgerichtshofentscheidung

Genehmigungspflicht von digitalen Schulungsformaten nach FernUSG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, entschieden, dass viele digitale Veranstaltungsformate unter die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fallen. Bei Verstößen gegen die Regelungen drohen Bußgelder bis zu 10.000 € und die Rückerstattung bereits gezahlter Teilnahmegebühren.

Was bedeutet das konkret?

Das Gesetz gilt, wenn Lehrende räumlich getrennt von den Lernenden Wissen oder Fähigkeiten gegen Bezahlung vermitteln und die Lernenden eine Form der Lernkontrolle in Anspruch nehmen können.
Für die Lernkontrolle genügt es, wenn Lernende z. B. in Online-Meetings, per Mail oder in digitalen Gruppen Fragen stellen können.
Prüfungen oder benotete Arbeiten sind für eine Lernkontrolle nicht nötig.
Die vertraglich vereinbarte Möglichkeit reicht aus, es ist nicht entscheidend, ob die Lernkontrolle tatsächlich stattfindet.

Pflicht zur Zulassung

Das FernUSG aus dem Jahr 1977 sieht vor, dass kostenpflichtige Fernunterrichtsangebote durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln zugelassen werden müssen (§ 12 FernUSG). Wird diese Zulassung nicht eingeholt, drohen dem Veranstalter Geldbußen (§ 21 FernUSG) und der Vertrag mit den Teilnehmenden wird unwirksam (§ 7 FernUSG). Die Unwirksamkeit des Vertrages führt dazu, dass gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können (§ 812 BGB). Das gilt auch für diejenigen, die an der digitalen Veranstaltung bereits teilgenommen haben.

Zurück zur Newsübersicht

Kurz die Cookies, dann geht's weiter

Auf unseren Seiten werden sog. Cookies eingesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die für die Dauer Ihrer Browser – Sitzung im Zwischenspeicher Ihres Internetbrowsers (sog. Session-Cookies) oder für eine gewisse Dauer (sog. permanent – Cookies) auf Ihrer Festplatte gespeichert werden.