Textform im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Die Ansprüche auf Elternzeit und auf Eltern-Teilzeit können seit dem 1. Mai 2025 vom Arbeitnehmer in Textform geltend gemacht werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen. Die Textform gilt für alle Maßnahmen nach § 15 und § 16 Abs. 1 BEEG.
Auf zwei Punkte möchten wir gesondert hinweisen:
- Beibehalten wurde das Schriftformerfordernis (mit Original-Unterschrift) für den Fall, dass der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen muss (§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG).
- Zudem stellt das Gesetz für die Anwendbarkeit der neuen Textform auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab. Sie gilt nur für eine Elternzeit für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind (§ 28 Abs. 1b BEEG neu). Für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform. Das führt zu einer Verkomplizierung der betrieblichen Abläufe, vor allem durch die Übergangsregelung des § 28 BEEG. Da Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes genommen werden kann, müssen Arbeitgeber für einen langen Zeitraum unterschiedliche Formvorschriften für dasselbe Verfahren beachten je nach dem Geburtstermin des Kindes.