Die Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen hat am 19. August 2024 ein Schreiben, in dem für die Abgabe der sog. „finalen Selbsterklärung“ unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Fristverlängerung gewährt wird.
Eine finale Selbsterklärung müssen Unternehmen abgeben, deren Entlastungsbetrag nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und/oder dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat. Das gleiche gilt für Unternehmen, die ihrem Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben. Die Frist für die Abgabe der Erklärung wurde bereits vom 31. Mai 2024 auf den 2. September 2024 verlängert.
Laut Prüfbehörde reicht diese verlängerte Frist einigen letztverbrauchenden Unternehmen, denen eine Fristverlängerung bereits gewährt wurde, nicht aus.
Diese sollen nun ihre finale Selbsterklärung mit Bescheid der Prüfbehörde unverzüglich nach Erhalt des Bescheids, spätestens bis 31. Oktober 2024 an ihre Lieferanten übermitteln, so das Schreiben. Bedingung hierfür sei jedoch, dass der Antrag auf die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG und / oder § 19 EWPBG bereits bis spätestens 2. September 2024 gestellt wurde. Das gleiche gelte für verbundene Unternehmen, für die die Feststellung der Höchstgrenzen auch beantragt werden muss.
Mit der Fristverlängerung verlängern sich gleichzeitig die damit in Verbindung stehenden Fristen für die Lieferanten (z. B. für die Erstellung der Jahresendabrechnung).
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier:
Schreiben der Prüfbehörde: https://pruefbehoerde.pwc.de/assets/240819_Pr%C3%BCfbeh%C3%B6rde_Schreiben_Bedingte_Fristverl%C3%A4ngerung.pdf
Angepasstes FAQ-Dokument des BMWK (Stand: 19. August 2024): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=46
Webseite der Prüfbehörde: https://pruefbehoerde.pwc.de/