Hinweisgeberschutzgesetz

Achtung Fristen!

Hinweisgeberschutzgesetz – Auslaufen der Übergangsfrist

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist zu großen Teilen am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt haben die neu geschaffenen externen Meldestellen des Bundes ihre Arbeit aufgenommen und bis Stand Oktober nach Angaben einer Sprecherin des Justizministeriums 113 Hinweise entgegengenommen.

Auch die Beratungsleistung der Meldestelle, die beim Bundesamt für Justiz angesiedelt ist, werde rege in Anspruch genommen. An die externen Meldestellen des Bundes können sich alle Beschäftigten wenden – unabhängig von der Größe ihres Arbeitgebers. Unternehmen können auch unterhalb des Schwellenwertes von 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle betreiben.

Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen in den Unternehmen können ab dem 1. Dezember 2023 mit Bußgeldern sanktioniert werden. Dies trifft zunächst Arbeitgeber mit mehr als 249 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 50 bis zu 249 Beschäftigten läuft hinsichtlich der Einrichtungspflicht derzeit noch eine Übergangsfrist, diese läuft zum 17. Dezember dieses Jahres aus.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sollten daher spätestens jetzt handeln.

Aus diesem Anlass weisen wir auf die Angebote zur Unterstützung bei der Umsetzung durch die Kooperationspartner der DNW für Verbände und Unternehmen aus dem Verbändenetzwerk: https://network.uvn.digital/activities/64bf9d10869cfd0008ac8532 .

Ansprechpartner bei der DNW ist Herr Etienne Tschorn.

Hilfreiche Informationen zur praktischen Umsetzung liefert auch das kürzlich im Verlag der GDA erschienene Werk „Das neue Hinweisgeberschutzgesetz - Gesetzliche Rahmenbedingungen und Hinweise für die Praxis“: https://network.uvn.digital/activities/64e83b68eee0160007301f13 .

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