Lieferkettengesetz

Berichtspflicht verschoben

Umsetzung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Verschiebung der Einreichungsfrist zur Berichtspflicht auf den 31. Dezember 2024

Zur Umsetzung der Berichtspflichten im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gem. § 10 Abs. 2 LkSG hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitgeteilt, dass es nun erst zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen wird.

Die Stichtagsregelung wird vom 31. Mai 2024 auf den 31. Dezember 2024 verschoben. Das BAFA wird die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht bis zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gem. §§ 4-10 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung werden von dieser Vorgabe nicht berührt. Die BDA hatte sich im BAFA-Beirat, gegenüber dem BMAS sowie dem BMJ für diese untergesetzliche Änderung eingesetzt.

Bewertung der BDA: Es ist positiv, dass die Einreichungsfrist verschoben und den Unternehmen mehr Zeit für die LkSG-Berichterstattung eingeräumt wird, zumal der überwiegende Teil der berichtspflichtigen Unternehmen noch keinen Bericht bei dem BAFA eingereicht hat. Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie in Kraft tritt, dann greift eine "Ersetzungsbefugnis". Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und nicht zusätzlich einen weiteren LkSG-Bericht. Eine doppelte Berichtspflicht wird damit vermieden.

Foto: Markus Kammermann auf Pixabay

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