Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: entlastender Umsetzungshinweis des BAFA
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Hinweis zu „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz" veröffentlicht. Dieser basierte auf einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), wonach das BAFA bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) „zurückhaltend und unternehmensfreundlich" agieren soll.
Nach dem veröffentlichten Hinweis wird das BAFA ab sofort:
- die Prüfung von Unternehmensberichten gem. §§ 12 und 13 LkSG einstellen;
- über den bereits bestehenden dialogbasierten Prüfansatz hinaus, weitere Kommunikationsmaßnahmen einleiten, bspw. die Erarbeitung weiterer Umsetzungshilfen und die Flankierung von Kooperationen zwischen Unternehmen;
- sowohl für laufende als auch künftige Ordnungswidrigkeitsverfahren Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrags verhängen.
Dies bedeutet, dass die verbliebenen Bußgeldtatbestände nur noch dann angewendet werden, sofern sie aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters besonders gravierend sind.
Hintergrund der Initiative war, dass der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG vorsieht, dass die derzeitige LkSG-Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird, ebenso wie neun von dreizehn Tatbeständen im Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Die nun umgesetzten Hinweise entsprechen einer Forderung der BDA.