Änderung in der sozialen Pflegeversicherung
Das zum 01. Juli 2023 in Kraft getretene Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass der Grundbeitragssatz auf 3,4 % steigt. Dieser Beitragssatz wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
Für kinderlose Arbeitnehmer steigt der zusätzliche Beitrag auf 0,6 %; diese zahlen daher einen Beitrag in Höhe von 2,3 %.
Für Eltern mit 2 oder mehr Kindern ist bis zur Vollendung des jeweils 25. Lebensjahres des Kindes eine Entlastung um 0,25 % je weiterem Kind vorgesehen, bis zur Grenze von 5 Kindern. Dies bedeutet, dass für das 2. bis 5. Kind jeweils ein Abschlag von 0,25 % vorgenommen wird, also maximal bis zu 1 % bei 5 Kindern. Ab dem 25. Geburtstag des Kindes oder wenn das Kind aus anderen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig ist, entfällt die Entlastung für dieses Kind.
Hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für den Abschlag gilt ab dem Jahr 2025, dass dies automatisiert erfasst wird und der Abschlag über das Abrufverfahren berücksichtigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das vereinfachte Nachweisverfahren. Dieses sieht vor, dass die Arbeitnehmer im Rahmen einer Selbstauskunft mitteilen, ob und wie viele Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind. Auf diese Angaben kann dabei vertraut werden. Konkrete Nachweise hierfür, wie z. B. Geburtsurkunden für die Kinder, werden nur auf Anforderung erforderlich. Die Auskunft der Arbeitnehmer sollte dabei jedoch dokumentiert werden, damit dies im Rahmen einer Betriebsprüfung dargelegt werden kann.
Den Unternehmen wird empfohlen, ihre Beschäftigten zu informieren (z. B. mit Aushängen, Muster-Schreiben oder Informationen auf Ihrer Homepage). Den Mitgliedsunternehmen stehen Muster-Schreiben zur Verfügung. Zudem ist geplant, ein bundeseinheitliches Dokument zur Verfügung zu stellen, welches aber noch nicht vorliegt.