Neue Pfändungsfreigrenzen für Nettolohn und bei Unterhaltspflichten
Die Festlegung von Pfändungsfreigrenzen soll bewirken, dass verschuldete Arbeitnehmende auch im Falle der Pfändung ihrer Gehälter noch zur Lebenserhaltung wesentliche Kosten wie z. B. für Unterkunft, Lebensmittel und Strom zahlen und gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen wie Unterhaltszahlungen nachkommen können. Der monatlich pfändbare Grundbetragt liegt bis zum 30. Juni 2024 bei 1.402,28 € (vgl. Bekanntmachung zu Pfändungsfreigrenzen 2023), mit Wirkung zum 01. Juli 2024 erfolgt die Erhöhung auf 1.491,75 € (vgl. Bekanntmachung zu Pfändungsfreigrenzen 2024). Je nach Anzahl an Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht, erhöht sich dieser Betrag.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten vom 01. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.