Rechtsprechung: Diskriminierung – Stellengesuch „Digital Native“
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 07.11.2024 – 17 Sa 2/24 – die Formulierung „Als Digital Native fühlst du dich in der Welt der Social Media …. zu Hause. …“ als altersdiskriminierend gewertet und einem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung in Höhe von € 7.500,00 zugesprochen. Mit dem Begriff „Digital Native“ wird unmittelbar an das Alter angeknüpft, da bestimmt werden kann welche Altersgruppe mit digitalen Medien aufgewachsen ist. Mit der Formulierung verstößt der Arbeitgeber gegen § 11 AGG, was wiederum die Vermutung begründet, die Ablehnung des Bewerbers sei wegen der Ausschreibung mit dem verbotenen Merkmal erfolgt. Weiter wurde der Begriff „Teambuddy“ verwendet, der die Vermutung weiter unterstützt, da er nach Auffassung des Gerichtes eher eine jüngere Generation anspricht.
Fazit: Nach wie vor spielen bei Stellenausschreibungen etwaige Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nach dem AGG in der Rechtsprechung eine nicht zu unterschätzende Rolle. Eine die jüngere Generation ansprechende Formulierung gepaart mit Begriffen, die eine Alterszuordnung ermöglichen, sollten daher vermieden werden, wenn man sich keinem Schadensersatzanspruch aussetzen möchte.