In diesem Jahr beginnt die Sommerzeit am Sonntag, dem 31. März 2024 und endet am Sonntag, dem 27. Oktober 2024. Somit wird die Uhr im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit am Sonntag, dem 31. März 2024 um eine Stunde von 2.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorgestellt und im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit am Sonntag, dem 27. Oktober 2024, von 3.00 Uhr auf 2.00 Uhr eine Stunde zurückgestellt.
Soweit wegen der Einführung der Sommerzeit eine Stunde weniger gearbeitet wird, liegt ein Fall der von keiner Partei zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung nach § 326 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 BGB vor mit der Folge, dass der Arbeitnehmer weder die Pflicht noch das Recht hat, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten, und der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit kein Entgelt zahlen muss.
Wird in der Nacht zum Sonntag, dem 30. Oktober 2022, eine Stunde länger gearbeitet, weil die Stundenzählung um eine Stunde zurückgestellt wird, so ist diese Zeit einschließlich eines evtl. tarifvertraglichen Zuschlags zu vergüten. Soweit von der zumindest theoretisch bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, die wegfallende bzw. zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen (z.B. auf 2 Schichten je 1 Stunde Verkürzung bzw. Verlängerung), ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten. Die Mitbestimmung gibt dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht, eine Bezahlung der zu Beginn der Sommerzeit wegfallenden Arbeitszeit zu verlangen; denn das Gesetz unterwirft nur die Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung.