Erwerbsstatus von Honorar- und Lehrkräften und Übergangsregelung
Es wurde eine Übergangsregelung verabschiedet, um bis zur endgültigen Klärung der mit weitreichenden Folgen verbundenen Klärung des Erwerbsstatus von Honorar– und Lehrkräften.
Inhaltlich ermöglicht sie, dass bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge von Bildungsträgern gefordert werden, sofern die Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Selbständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Dies ermöglicht ein Zeitfenster, um eine dauerhaft tragfähige Lösung zu finden und notwendige Finanzierungskonzepte bei den Bildungsträgern zu prüfen. Wir sehen zwar das zweite Zustimmungserfordernis der Lehrkraft kritisch, erhoffen uns jedoch Zeitgewinn zur Findung einer langfristigen Lösung und Rechtssicherheit für die jetzt stattfindenden Planungen in den Bildungseinrichtungen. Sie finden die Übergangsregelung in der Anlage.
Die Übergangsregelung sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
Sollte im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger eine Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt werden, gilt die Versicherungspflicht erst ab 1. Januar 2027.
Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt.
Mit der Regelung soll es laut Antrag ermöglicht werden, „für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen“ und „Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können“.
Weitere Themen eines dritten Fachgesprächs im Ministerium waren daneben noch der grundsätzliche Erhalt der Selbständigkeit bei Honorarlehrkräften, Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI und Verbesserung deren Bekanntheit unter den Honorardozenten, Fälle von geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung und denkbare gesetzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Übungsleiterpauschale oder Mitnahme der Betriebsstätte. Die Arbeitsgruppen können konkrete typische Modelle/Verträge und Tätigkeitsbeschreibungen entwickeln, zu denen die DRV eine gutachterliche Einschätzung zum Status vornimmt. Darüber hinaus soll in den AG’s die Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI und gesetzgeberische Maßnahme geprüft werden.